Der Schutz vor Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkanlage steht daher aus Sicht des Landschaftsschutzes auch nicht in einem überwiegenden öffentlichen Interesse, was im Übrigen auch der Vertreter des kantonalen Amtes für Natur und Landschaft am Augenschein bestätigt hat. Den gemeindlichen Anliegen kann mit geeigneten Auflagen bezüglich der Farbwahl des Mastes und der Antennen angemessen Rechnung getragen werden. d) Auch der Umstand, dass sich im näheren Umfeld der Anlage im Gegensatz zu dem von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandort bei Punkt 1601 Wohnbauten befinden, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung.