Bei Mobilfunkanlagen wie der vorliegenden bedeutet dies, wie das Bundesamt für Raumentwicklung in seinen Merksätzen vom Juli 2000 zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung festgehalten hat, eine Verpflichtung zur Reduktion auf das Notwendige und zur Optimierung der Standorte. In den erwähnten Merksätzen wird verlangt, dass – ein überwiegendes Interesse daran besteht, das bestehende Netz an das Mobilfunknetz anzuschliessen (was die Regel sein dürfte); – wenn bereits eine Versorgung durch einen oder mehrere Betreiber existiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltele-