a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bei Mobilfunkanlagen wie der vorliegenden bedeutet dies, wie das Bundesamt für Raumentwicklung in seinen Merksätzen vom Juli 2000 zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung festgehalten hat, eine Verpflichtung zur Reduktion auf das Notwendige und zur Optimierung der Standorte.