eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Die Baugesuchstellerin hat daher, sofern das Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt (und auch den übrigen bundes-, kantonal- und/oder kommunalrechtlichen Bestimmungen entspricht), einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. c) Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.