1. September 2000 eine Änderung erfahren haben. Diese gilt für alle Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung und der Änderung des RPG noch nicht hängig waren (Art. 52 Abs. 1 RPV). Das Baugesuch der Rekurrentin ist am 11. September 2000 eingereicht worden; es ist daher nach neuem Raumplanungsrecht zu beurteilen. b) Art. 24 lit. a und b RPG regeln nur noch die Voraussetzungen, unter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen neu erstellt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Zweck bestehender Bauten total geändert werden kann, und entsprechen der Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a und b in der alten Fassung des RPG.