{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0b3e800f3e244c63819e9e50c035815c174ed76b18a738547ddd9e4b4b4421e21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0b3e800f3e244c63819e9e50c035815c174ed76b18a738547ddd9e4b4b4421e21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_35", "Checksum": "b054534806102fb1da5bfc9034cce40f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:16", "Checksum": "e3caad8f971028a1e717476b8fce11d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 35\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nPunkt 1601 nicht der Fall. – Auch diese von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung vermag nicht zu überzeugen. Zwar\ntrifft es zu, dass der bewaldete Hügel bis anhin von touristischen\nBauten und Anlagen freigehalten worden ist. Ein rund 45 m hoher\nMast auf seiner Kuppe wird zweifellos eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Nachdem dieser Standort\naber weder gestützt auf Bundes- noch nach kantonalem Recht unter Schutz gestellt worden ist und auch die Gemeinde im Zuge der\nvor zwei Jahren totalrevidierten Ortsplanung diesbezüglich von\nplanerischen Schutzvorkehren (z.B. durch das Ausscheiden einer\nLandschaftsschutzzone und die Aufnahme einer geeigneten Bestimmung ins kommunale Baugesetz) abgesehen hat, können\ndieser Beeinträchtigung nicht überwiegende Anliegen des Landschaftsschutzes entgegengehalten werden. Nicht übersehen werden darf, dass lediglich das oberste Drittel des Mastes über die\nBaumwipfel ragen wird. Der Schutz vor Beeinträchtigung durch die\ngeplante Mobilfunkanlage steht daher aus Sicht des Landschaftsschutzes auch nicht in einem überwiegenden öffentlichen Interesse, was im Übrigen auch der Vertreter des kantonalen Amtes für\nNatur und Landschaft am Augenschein bestätigt hat. Den gemeindlichen Anliegen kann mit geeigneten Auflagen bezüglich der\nFarbwahl des Mastes und der Antennen angemessen Rechnung\ngetragen werden.\nd) Auch der Umstand, dass sich im näheren Umfeld der Anlage im Gegensatz zu dem von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandort bei Punkt 1601 Wohnbauten befinden, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Abgesehen davon, dass\nder Alternativstandort gegenüber dem geplanten Standort gewichtige Nachteile aufweist, lässt sich auch den bei den Akten befindlichen Standortdatenblättern im Ergebnis ohne weiteres entnehmen,\ndass die Grenzwerte (gemäss den rekurrentischen Berechnungen\nmax. 2,049 V/m in den nahe gelegenen Liegenschaften) überall eingehalten sind. Diese Berechnungen sind zwar von der zuständigen\nFachstelle noch nicht überprüft und bestätigt worden, doch vermag\ndies am Ausgang der Interessenabwägung nichts zu ändern, da davon ausgegangen werden darf, dass die berechneten Werte so oder\nanders weit unter dem Anlagegrenzwert von 5 V/m liegen werden.\nLiegen die berechneten Werte deutlich unter dem Anlagegrenzwert,\nvermögen sie kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse zu\nbegründen. Die gemeindliche Interessenabwägung erweist sich daher als ungenügend, und der angefochtene Entscheid ist auch aus\ndiesem Grunde aufzuheben.\n\n129\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n5. Soweit sich die Gemeinde und die privaten Rekursgegner noch generell auf das Vorsorgeprinzip berufen und daraus die\nUnzulässigkeit des Bauvorhabens am fraglichen Standort ableiten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 2 USG\nverlangt zwar, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden\nUmweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen\nsind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat jedoch für\nden Bereich der nichtionisierenden Strahlung durch die Festlegung von Anlagegrenzwerten in der NISV konkretisiert. Art. 4 in\nVerbindung mit Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend mit der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden – entgegen der von der Gemeinde vertretenen\nAuffassung – nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG\neine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE\n126 ll 403 Erw. 3c). Die periodische Prüfung, ob die vorsorgliche\nEmissionsbegrenzung der NISV noch dem vom USG verlangten\nStandard entspricht oder ob sie angepasst werden muss, obliegt\nallein dem Verordnungsgeber. Dieser hat periodisch auch Erkenntnisse über mögliche gesundheitsschädigende oder störende biologische (nicht-thermische) Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Prüfung zu berücksichtigen.\nR 01 74 Urteil vom 24. April 2002\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wurden am 23. Mai 2003 teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben, als dieser einen Entscheid über die Standortgebundenheit\ngemäss Art. 24 lit. a RPG enthielt. In dieser Hinsicht wurde die Sache zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Im\nÜbrigen wurden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1A.186/2002 und\n1A.187/2002).\n\n130\n"}