{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-35_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0b3e800f3e244c63819e9e50c035815c174ed76b18a738547ddd9e4b4b4421e21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0b3e800f3e244c63819e9e50c035815c174ed76b18a738547ddd9e4b4b4421e21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_35", "Checksum": "b054534806102fb1da5bfc9034cce40f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:16", "Checksum": "e3caad8f971028a1e717476b8fce11d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 35\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n miert sind, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt minimiert werden;\n– sichergestellt wird, dass künftige Ansprüche nach Möglichkeit\nebenfalls mit den zu bewilligenden Anlagen abgedeckt werden\nkönnen.\nNach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nkönnen die erforderlichen Nachweise nur erbracht werden, wenn\ndie nach dem aktuellen Stand der Planung benötigten Bauvorhaben aller Mobilfunknetzbetreiberinnen bekannt sind. Danach wäre\ndie isolierte Erteilung von Bewilligungen für einzelne Antennen\nausserhalb der Bauzonen ohne Berücksichtigung der bestehenden\nStandorte und der Ausbaupläne aller Mobilfunkbetreiberinnen unzulässig. Es ist mithin anzustreben, ausserhalb der Bauzonen mittels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteiligten unter koordinierter Mitwirkung des Kantons die Anzahl der\nAntennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die Anlagen\noptimal in die Landschaft einzupassen. Soweit möglich sollen dabei bereits belegte Antennenstandorte genutzt werden. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte ausserhalb der Bauzonen, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem\nanderen Standort aufweisen (BGE vom 24. Oktober 2001 i.S. M. &\nI. gegen Orange Communications SA, Einwohnergemeinde Worb\nund weitere).\n4. a) Im Lichte dieser rechtlichen Grundsätze betrachtet, erweist sich der angefochtene Entscheid aus folgenden Überlegungen als nicht haltbar.\nb) Unbestritten ist, dass die Mobilfunknetze aller Anbieter\nim fraglichen Gebiet, und zwar sowohl im Baugebiet als auch im\nangrenzenden Skigebiet, Versorgungslücken aufweisen. Dass am\nSchliessen dieser Lücken ein überwiegendes Interesse besteht,\nwird selbst von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt. Sie vertritt\naber die Auffassung, dass eine konzessionsgerechte Abdeckung\nnur im überbauten Gebiet erforderlich sei. Diese könne aber auch\nvon anderen Standorten aus gesichert werden (so u.a. von dem\nauf Gemeindegebiet L. gelegenen Punkt 1601 oder von anderen\nStandorten innerhalb des Baugebietes aus). Dabei seien minimale\nNachteile im Deckungsbereich verbunden. Ob im Lichte der oben\numschriebenen rechtlichen Grundsätze ein anderer Standort als\nder vorgeschlagene sinnvoll ist, erscheint aufgrund der Aktenlage\nund des konzessionsrechtlich vorgegebenen Versorgungsauftrages als fraglich. Einiges spricht nämlich dafür, dass eine Anlage,\nwelche Antennen aller drei Anbieter aufnehmen soll, im Vergleich\n\n127\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nmit den übrigen Standorten (u.a. jener bei Punkt 1601) gewichtige\nVorteile aufweist und daher am fraglichen Ort (relativ) standortgebunden ist. So ist aktenkundig, dass der Netzaufbau aller Mobilfunkbetreiber in der Region bereits recht weit fortgeschritten ist. Im\nRahmen eines Gesamtnetzplanes ist die geplante Anlage sodann\nauch bereits auf bestehende sowie in der Region noch geplante Antennenstandorte abgestimmt worden (vgl. die vom kantonalen Amt\nfür Raumplanung mit Hilfe des GIS erstellte Übersicht vom Dezember 2001). Notorisch ist, dass die innerhalb eines Gesamtnetzplanes\nfestgelegten und aufeinander abgestimmten Antennenstandorte\nnicht einfach beliebig verschoben werden können, weil der Aufbau\nder Mobilfunknetze im Wesentlichen auf dem Richtstrahlprinzip basiert und dieses Sichtkontakt zwischen den jeweiligen Standorten\nvoraussetzt. Seitens der Mobilfunkanbieter ist am Augenschein\nauch glaubhaft dargelegt worden, dass hinsichtlich der Standortwahl kein Bedarf an vertieften Abklärungen mehr bestehe, da eine\noptimale Abdeckung des Gebietes aufgrund der topografischen Gegebenheiten in der Region nur mit einer Anlage am fraglichen\nStandort und nicht etwa von anderen (bestehenden oder geplanten\nStandorten) aus erreicht werden könne. Diese Darstellung wurde\nvon den Rekursgegnern auch nicht substantiiert bestritten und ist\naufgrund der Aktenlage und der Eindrücke am Augenschein nachvollziehbar. Unter der Optik der räumlichen Koordination, der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung der Antennenstandorte erweist sich die streitige Anlage auf einen Standort\nausserhalb der Bauzonen angewiesen. Die Gemeinde hat daher das\nVorliegen der Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit\nim Sinne von Art. 24 lit. a RPG zu Unrecht verneint.\nc) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die dem Bauvorhaben\nvon der Gemeinde entgegengehaltenen Anliegen des Ortsbild- und\nLandschaftsschutzes den ablehnenden Entscheid rechtfertigen.\nDort wird diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, der Baustandort sei von weithin einschaubar. Er präge das Landschaftsbild des\nHochtales auf der S.-Talflanke. Er sei in seinem Erscheinungsbild\nbis anhin von touristischen Bauten und Anlagen nicht gestört worden. Ein 45 m hoher Antennenmast würde das Landschaftsbild an\neiner empfindlichen Stelle nachhaltig beeinträchtigen. Diese landschaftlichen Interessen würden die Interessen an einem möglichst\nflächendeckenden Telekommunikationsnetz bei weitem überwiegen. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass sich in der näheren\nUmgebung des geplanten Standortes Wohnbauten befänden. Dies\nsei an dem von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandort\n\n128\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002–\n\n"}