Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein soll. Die Einrichtung einerTanzbar für 50–60 Personen wie auch der mittelfristig geplante Einbau einer Sauna übersteigen das betrieblich begründbare und damit bestenfalls standortgebundene Angebot eines Berghauses bei weitem. Was die Rekurrentin vorbringt, ist zwar verständlich, raumplanungsrechtlich betrachtet jedoch nicht entscheidend. Vielmehr entspricht die geplante Attraktivitätssteigerung lediglich subjektiven Wünschen und Hoffnungen der Betreiberin, was aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG wie oben ausgeführt ausschliesst.