Es gilt zu verhindern, dass ohne zwingende objektive Notwendigkeit ausserhalb der Bauzonen neue Bauten und Anlagen entstehen resp. umweltbeeinträchtigende Nutzungen zugelassen werden. Beim fraglichen Bauvorhaben ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, weshalb es auf einen 124 10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002