Ob der Zweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, d.h., ob sie standortgebunden ist, beurteilt sich nach strengen und objektiven Kriterien. Nur wenn sich der gewünschte Standort aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit objektiv und zwingend aufdrängt, kann die Voraussetzung der Standortgebundenheit als erfüllt betrachtet werden. Subjektive Wünsche und Vorstellungen des Baugesuchstellers sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen fallen wie bis anhin ausser Betracht. Es gilt zu verhindern, dass ohne zwingende objektive Notwendigkeit ausserhalb der Bauzonen neue Bauten und Anlagen entstehen resp.