Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der kantonalen Ausführungsbestimmungen kommt eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24d RPG bereits deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend eine ehemalige landwirtschaftliche Ökonomiebaute (Stall) und nicht etwa eine landwirtschaftliche Wohnbaute einer landwirtschaftsfremden Nutzung zugeführt werden soll und weil dieser Stall unbestrittenermassen auch kein anerkanntermassen schützenswertes Gebäude darstellt. 4. Zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob das Bauvorhaben gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden könne.