Zudem kann es nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung die vollständige Änderung des Zwecks als schützenswert anerkannte Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (so genannter «Rustico»-Artikel; vgl. zum Ganzen Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d RPG, System der neuen Regelung, in ZBl 2001 S. 291–306). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der kantonalen Ausführungsbestimmungen kommt eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art.