Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 RPV ist es u.a. ausnahmsweise zulässig, bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen teilweise zu ändern, wenn damit nur eine massvolle Erweiterung oder geringfügige Zweckänderung verbunden und dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind nur dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV).