Eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung setzt voraus, dass die neu eingeführte Nutzung eine «betriebsnahe» ist. Der landwirtschaftliche Nebenbetrieb muss zudem dazu dienen, das Weiterbestehen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes zu sichern (vgl. Art. 40 Abs. 1 RPV). Die so umschriebenen Grundvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, und zwar bereits deshalb, weil die Hauptnutzung des Betriebes eine gastwirtschaftliche ist und die geplante Umnutzung in direktem Zusammenhang mit dieser nichtlandwirtschaftlichen Nutzung steht.