36 und 37 RPV handelt. Die Umnutzung des ehemals zonenkonformen Gebäudes erweist sich daher als offensichtlich zonenfremd, weshalb eine Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist damit, ob das Bauvorhaben als Ausnahme bewilligt werden könne. 3. Das neue Raumplanungsrecht sieht für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen in Art. 24 ff. RPG verschiedene Differenzierungen vor. So regelt Art. 24 RPG nur die Voraussetzungen, unter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen z.B. in der Landwirtschaftszone neu erstellt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Zweck bestehender Bauten total geändert werden kann.