16a Abs. 3 RPG besagt sodann, dass Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, «wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird». Der Einbau einer Tanzbar für 50 bis 60 Personen sowie der erforderlichen WC-Anlage in einen Stall hat unabhängig davon, ob zugleich auch noch eine Sauna mit Ruheraum im Heustall eingebaut wird oder nicht, nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder produzierendem Gartenbau zu tun.