{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-34_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c173c6b6eec53508d3d6ffe140c19dca87e0925cf9b578f842572e811de87b10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c173c6b6eec53508d3d6ffe140c19dca87e0925cf9b578f842572e811de87b10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_34", "Checksum": "9c006e31f13735a820c6aaeaee2320ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:51", "Checksum": "a8a521a4da2a209bf328cde72b9fb349", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 34\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nErneuerung, Erweiterung, teilweiser Änderung und Wiederaufbau\nbestehender Bauten.\na) Art. 24a RPG hat Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen zum Inhalt und kommt daher im vorliegenden Fall – weil\neine Tanzbar und eine WC-Anlage sowie gegebenenfalls noch eine\nSauna mit Ruheraum eingebaut werden soll – von vornherein nicht\nzur Anwendung.\nb) Art. 24b RPG regelt die Einrichtung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe auf landwirtschaftlichen Betrieben. Eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung setzt voraus, dass die\nneu eingeführte Nutzung eine «betriebsnahe» ist. Der landwirtschaftliche Nebenbetrieb muss zudem dazu dienen, das Weiterbestehen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes zu sichern (vgl.\nArt. 40 Abs. 1 RPV). Die so umschriebenen Grundvoraussetzungen\nsind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, und zwar bereits deshalb, weil die Hauptnutzung des Betriebes eine gastwirtschaftliche\nist und die geplante Umnutzung in direktem Zusammenhang mit\ndieser nichtlandwirtschaftlichen Nutzung steht.\nc) Art. 24c RPG regelt Fälle, in denen bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erneuert,\nteilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden sollen. Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42\nRPV ist es u.a. ausnahmsweise zulässig, bestehende zonenwidrige\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen teilweise zu ändern, wenn damit nur eine massvolle Erweiterung oder geringfügige Zweckänderung verbunden und dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Änderungen an Bauten\nund Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind nur dann\nzulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich\nihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art.\n42 Abs. 1 RPV). Eine Zweckänderung ist dann geringfügig und\nwahrt die Identität der Baute oder Anlage, wenn das Bauvorhaben\nkeine wesentlich neuen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und die\nUmwelt dadurch nicht erheblich mehr belastet wird. Vorliegend\nsteht die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in eine Tanzbar sowie in eine Sauna mit Ruheraum zur Diskussion. Dass mit diesen baulichen Massnahmen eine wesentliche\nZweckänderung einhergeht, ist offensichtlich. Die bewilligte landwirtschaftliche Nutzung würde durch die fragliche Umnutzung\nvollständig verdrängt, der Stall einer völlig neuen landwirtschaftsfremden, nämlich gastgewerblichen Nutzung zugeführt. Diese\nweicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungsart ab, wes-\n\n123\n10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nhalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG\nnicht möglich war.\nd) Art. 24d RPG schliesslich sieht vor, dass das kantonale\nRecht unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude zulassen kann.\nNach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz zu erhalten\nsind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulassen (Grundsatz\n«Wohnen bleibt Wohnen»). Zudem kann es nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung die vollständige Änderung des Zwecks als\nschützenswert anerkannte Bauten und Anlagen unter bestimmten\nVoraussetzungen vorsehen (so genannter «Rustico»-Artikel; vgl.\nzum Ganzen Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art.\n24–24d RPG, System der neuen Regelung, in ZBl 2001 S. 291–306).\nUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung der kantonalen\nAusführungsbestimmungen kommt eine Ausnahmebewilligung\ngestützt auf Art. 24d RPG bereits deshalb nicht in Betracht, weil\nvorliegend eine ehemalige landwirtschaftliche Ökonomiebaute\n(Stall) und nicht etwa eine landwirtschaftliche Wohnbaute einer\nlandwirtschaftsfremden Nutzung zugeführt werden soll und weil\ndieser Stall unbestrittenermassen auch kein anerkanntermassen\nschützenswertes Gebäude darstellt.\n4. Zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob das Bauvorhaben gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden könne. Danach können ausserhalb der Bauzonen Bewilligungen für die Errichtung\noder die Änderung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn\nderen Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert\n(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\nBeide Teilvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ob der\nZweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, d.h., ob sie standortgebunden ist, beurteilt sich\nnach strengen und objektiven Kriterien. Nur wenn sich der gewünschte Standort aus technischen oder betrieblichen Gründen\noder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit objektiv und zwingend\naufdrängt, kann die Voraussetzung der Standortgebundenheit als\nerfüllt betrachtet werden. Subjektive Wünsche und Vorstellungen\ndes Baugesuchstellers sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen fallen wie bis anhin ausser Betracht. Es gilt zu verhindern, dass ohne\nzwingende objektive Notwendigkeit ausserhalb der Bauzonen\nneue Bauten und Anlagen entstehen resp. umweltbeeinträchtigende Nutzungen zugelassen werden. Beim fraglichen Bauvorhaben ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, weshalb es auf einen\n\n124\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}