{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-34_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c173c6b6eec53508d3d6ffe140c19dca87e0925cf9b578f842572e811de87b10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c173c6b6eec53508d3d6ffe140c19dca87e0925cf9b578f842572e811de87b10edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_34", "Checksum": "9c006e31f13735a820c6aaeaee2320ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:51", "Checksum": "a8a521a4da2a209bf328cde72b9fb349", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 34\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nnen Gunsten ableiten, weil weder das Raumplanungsgesetz des\nKantons Graubünden, noch die kantonale Raumplanungsverordnung, noch das kommunale Baugesetz nähere Bestimmungen\nüber den Bau einer Schwimmhalle oder ähnlicher Anlagen in der\nLandwirtschaftszone enthalten. Art. 53 BG, der lediglich die Umschreibung der Ausnützungsziffer zum Inhalt hat, nicht aber die\nbauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone konkretisiert, ist für\nden vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Fehlt es\naber an einer entsprechenden Regelung im kantonalen oder kommunalen Recht, ist es dem Gericht verwehrt, diesen Mangel durch\neine Ausnahmebewilligung zu korrigieren. Vielmehr ist es Sache\nder kommunalen und kantonalen Behörden, durch die gesetzlich\nvorgesehenen Massnahmen (z.B. im Zuge der Revision des KRG\noder der kommunalen Nutzungsplanung) den entsprechenden\nMangel zu beheben. Das Erteilen einer Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 22 RPG ist daher derzeit nicht\nmöglich.\nR 01 87 Urteil 27. November 2001\n\n34 BAB. Zonenkonformität. Ausnahmebewilligung. Tanzbar,\nSauna, Ruheraum und WC-Anlage.\n— Der geplante Einbau einer Tanzbar mit Sauna, Ruheraum und WC-Anlage in einen nicht mehr genutzten\nHeustall kann unter dem Titel der Zonenkonformität\nnicht bewilligt werden (E.2a, b).\n— Das Bauvorhaben ist auch keiner Ausnahmebewilligung\nnach Art. 24a–d RPG (E.3a–d) bzw. Art. 24 RPG (E.4) zugänglich.\n\nEFZ. Conformità alla zona. Licenza eccezionale. Locale da\nballo con sauna, locale riposo e WC.\n— Sotto la nozione di conformità alla zona non è autorizza- bile\nl’inserimento in una stalla non più utilizzata di un lo- cale da\nballo con sauna, locale riposo eWC (cons. 2a, b).\n— Il progetto edilizio non è neppure approvabile in applicazione agli art. 24a–d LPT (cons. 3a–d) rispettivamente 24\nLPT (cons. 4).\n\nErwägungen:\n2. a) Der Standort des Bauvorhabens befindet sich gemäss\n\n121\n10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nrechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde in der mit einer Wintersportzone überlagerten Landwirtschaftszone. Vorweg ist zu prüfen,\nob das Bauvorhaben allenfalls unter dem Titel der Zonenkonformität hätte bewilligt werden müssen. Dies ist jedoch zu verneinen.\nb) Die raumplanungsrechtlichen Vorschriften über das\nBauen in der Landwirtschaftszone haben per 1. September 2000\neine Änderung erfahren. Laut Art. 16a in Verbindung mit Art. 22\nAbs. 2 lit. a RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und\nAnlagen zonenkonform, «die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im\nRahmen von Art. 16 Abs. 3» (Abs. 1). Bauten und Anlagen, die der\ninneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem\nproduzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben\nin jedem Fall zonenkonform (Abs. 2). Art. 16a Abs. 3 RPG besagt sodann, dass Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung\nhinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, «wenn\nsie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen,\ndas vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben\nwird». Der Einbau einer Tanzbar für 50 bis 60 Personen sowie der\nerforderlichen WC-Anlage in einen Stall hat unabhängig davon, ob\nzugleich auch noch eine Sauna mit Ruheraum im Heustall eingebaut wird oder nicht, nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder produzierendem Gartenbau zu tun. Die geplanten baulichen Massnahmen und die damit einhergehende Umnutzung des\nehemaligen Stalles stehen in direktem Zusammenhang mit der\nNutzung des nahe gelegenen, gastgewerblich genutzten Berghauses, weshalb es sich offensichtlich auch nicht um eine innere Aufstockung im Sinne der Umschreibung in Art. 36 und 37 RPV handelt. Die Umnutzung des ehemals zonenkonformen Gebäudes\nerweist sich daher als offensichtlich zonenfremd, weshalb eine Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität ausser Betracht\nfällt. Zu prüfen ist damit, ob das Bauvorhaben als Ausnahme bewilligt werden könne.\n3. Das neue Raumplanungsrecht sieht für Bauvorhaben\nausserhalb der Bauzonen in Art. 24 ff. RPG verschiedene Differenzierungen vor. So regelt Art. 24 RPG nur die Voraussetzungen, unter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen z.B. in der Landwirtschaftszone neu erstellt bzw. unter welchen Voraussetzungen\nder Zweck bestehender Bauten total geändert werden kann. Er entspricht der Regelung von Art. 24 Abs. 1 in der alten Fassung des\nRPG. Art. 24a bis 24d RPG regeln sodann verschiedene Fälle von\n\n122\n10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}