halb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht möglich war. d) Art. 24d RPG schliesslich sieht vor, dass das kantonale Recht unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude zulassen kann. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz zu erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulassen (Grundsatz «Wohnen bleibt Wohnen»). Zudem kann es nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung die vollständige Änderung des Zwecks als schützenswert anerkannte Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (so genannter «Rustico»-Artikel;