Dass mit diesen baulichen Massnahmen eine wesentliche Zweckänderung einhergeht, ist offensichtlich. Die bewilligte landwirtschaftliche Nutzung würde durch die fragliche Umnutzung vollständig verdrängt, der Stall einer völlig neuen landwirtschaftsfremden, nämlich gastgewerblichen Nutzung zugeführt. Diese weicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungsart ab, wes- 123 10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002