Der Einbau einer Tanzbar für 50 bis 60 Personen sowie der erforderlichen WC-Anlage in einen Stall hat unabhängig davon, ob zugleich auch noch eine Sauna mit Ruheraum im Heustall eingebaut wird oder nicht, nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftung oder produzierendem Gartenbau zu tun. Die geplanten baulichen Massnahmen und die damit einhergehende Umnutzung des ehemaligen Stalles stehen in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des nahe gelegenen, gastgewerblich genutzten Berghauses, weshalb es sich offensichtlich auch nicht um eine innere Aufstockung im Sinne der Umschreibung in Art. 36 und 37 RPV handelt.