a RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, «die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Art. 16 Abs. 3» (Abs. 1). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform (Abs. 2). Art. 16a Abs. 3