rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde in der mit einer Wintersportzone überlagerten Landwirtschaftszone. Vorweg ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben allenfalls unter dem Titel der Zonenkonformität hätte bewilligt werden müssen. Dies ist jedoch zu verneinen. b) Die raumplanungsrechtlichen Vorschriften über das Bauen in der Landwirtschaftszone haben per 1. September 2000 eine Änderung erfahren. Laut Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, «die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.