53 BG, der lediglich die Umschreibung der Ausnützungsziffer zum Inhalt hat, nicht aber die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone konkretisiert, ist für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung im kantonalen oder kommunalen Recht, ist es dem Gericht verwehrt, diesen Mangel durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren. Vielmehr ist es Sache der kommunalen und kantonalen Behörden, durch die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen (z.B. im Zuge der Revision des KRG oder der kommunalen Nutzungsplanung) den entsprechenden Mangel zu beheben. Das Erteilen einer Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art.