16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 Satz 2 RPG). Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben schon nach Bundesrecht ausgeschlossen sei. Von Ausführungen zum kantonalen oder kommunalen Recht hat sie abgesehen. Im Lichte des eben Dargelegten erweist sich ihre Argumentation zwar als zu eng, doch kann der Rekurrent daraus trotzdem nichts zu sei- 120 10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002