sen. Fehlten solche, sei es dem Gericht verwehrt, anstelle der zuständigen kantonalen und kommunalen Organe die Regelung der zulässigen Ausgestaltung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone vorwegzunehmen. An dieser Praxis ist auch unter der Herrschaft des revidierten Raumplanungsgesetzes festzuhalten, weil dieses den Auftrag an die Kantone enthält, eine den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessene Planung vorzunehmen, in der auch die zulässige bauliche Nutzung konkretisiert wird (Art. 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 Satz 2 RPG).