Der Betrieb muss für diejenigen Personen, für welche Wohnraum beansprucht wird, objektiv betrachtet eine Existenzbasis im Sinne der Landwirtschaft bilden. Reine Wohnbauten und damit zusammenhängende Freizeitanlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zu rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unentbehrlich erscheinen (BGE 121 ll 67). b) Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben unter demTitel der Zonenkonformität die Zustimmung verweigert, weil die Benützung eines privaten Schwimmbades weder für die üblichen Wohnbedürfnisse der bäuerlichen Wohnbevölkerung noch für eine verein-