Vielmehr ist in solchen Fällen zu verlangen, dass die gesamte Bruttogeschossfläche, welche die in der jeweiligen Zone zulässige Ausnutzung überschreitet, mittels Ausnützungstransportes beschafft wird. Vorliegend beträgt nach den Berechnungen der Gemeinde die zulässige Ausnützung auf der Bauparzelle 367,2 m2 und die BGF der Neubaute 621,63 m2, weshalb der Bauherr die fehlende Ausnützung von 254,43 m2 mittels Ausnützungstransportes zu beschaffen hat. Da ein solcher Nachweis fehlt, ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. R 02 64/66/67 Urteil vom 10. Dezember 2002