Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche an sich bei entsprechender Interessenlage und ausgewiesenem Bedürfnis für die bäuerliche Bevölkerung eine Bewilligung derartiger Anlagen unter dem Titel der Zonenkonformität nicht generell ausschliesst, bedürfen diese aber zwingend einer näheren Regelung in der kantonalen oder der kommunalen Raumordnung. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen eine private Schwimmhalle in der Landwirtschaftszone allenfalls als zonenkonform betrachtet werden könnte, hat das Bundesgericht bis anhin stets offen gelassen. Es sei Aufgabe der Kantone, in dem vom Bundesrecht vorgesehenen Rahmen detaillierte Bau- und Zonenvorschriften zu erlas-