In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind nur solche Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen (BGE 122 ll 162 Erw. 2a mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für Wohnbauten und die damit zusammenhängenden Nebenanlagen. Der Betrieb muss für diejenigen Personen, für welche Wohnraum beansprucht wird, objektiv betrachtet eine Existenzbasis im Sinne der Landwirtschaft bilden.