Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen die Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (lit. a und b). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent in der Landwirtschaftszone einen traditionellen, bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb führt. Bauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.