{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7ab27bfca496687562b37b447be604994ca8e1432b76aa8abbfbff7c0ed69b4e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7ab27bfca496687562b37b447be604994ca8e1432b76aa8abbfbff7c0ed69b4e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_33", "Checksum": "f89cbf871c527c21b87039abcb452509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:39", "Checksum": "94ec5b53cffed6f5315b137f46080e61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 33\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nfachte oder verbesserte agrarwirtschaftliche Bodennutzung zwingend sei. Der Rekurrent verweist dagegen auf die gesundheitlichen\nProbleme in der Familie und die daraus resultierende Therapiebedürftigkeit der Ehefrau und des Sohnes, welche in einem beheizten Becken beim Wohnhaus abgedeckt werden müssten. Könne\ndas Bauvorhaben nicht realisiert werden, sei die Existenzfähigkeit\ndes Betriebes in Frage gestellt, weil die dort tatkräftig mitarbeitende Ehefrau sonst täglich während mehrerer Stunden abwesend\nsei und in dieser Zeit nicht im Betrieb mithelfen könnte. Ihre Arbeitskraft müsste durch Dritte abgedeckt werden, was finanziell\nnicht tragbar sei und für den Betrieb eine existenzielle Bedrohung\ndarstelle. Der Besuch des nahe gelegenen Hallenbades sei deshalb\nungeeignet, weil das Wasser für Therapiezwecke zu kalt sei.\nc) Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein durchaus verständliches Interesse an der Errichtung einer Schwimmhalle bzw.\neines Schwimmbeckens in der Landwirtschaftszone bestehen.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche an sich bei\nentsprechender Interessenlage und ausgewiesenem Bedürfnis für\ndie bäuerliche Bevölkerung eine Bewilligung derartiger Anlagen\nunter dem Titel der Zonenkonformität nicht generell ausschliesst,\nbedürfen diese aber zwingend einer näheren Regelung in der kantonalen oder der kommunalen Raumordnung. In welchem Umfang\nund unter welchen Voraussetzungen eine private Schwimmhalle in\nder Landwirtschaftszone allenfalls als zonenkonform betrachtet\nwerden könnte, hat das Bundesgericht bis anhin stets offen gelassen. Es sei Aufgabe der Kantone, in dem vom Bundesrecht vorgesehenen Rahmen detaillierte Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen. Fehlten solche, sei es dem Gericht verwehrt, anstelle der\nzuständigen kantonalen und kommunalen Organe die Regelung\nder zulässigen Ausgestaltung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone vorwegzunehmen.\nAn dieser Praxis ist auch unter der Herrschaft des revidierten Raumplanungsgesetzes festzuhalten, weil dieses den Auftrag\nan die Kantone enthält, eine den verschiedenen Funktionen der\nLandwirtschaftszone angemessene Planung vorzunehmen, in der\nauch die zulässige bauliche Nutzung konkretisiert wird (Art. 16\nAbs. 3 und 16a Abs. 1 Satz 2 RPG). Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben\nschon nach Bundesrecht ausgeschlossen sei. Von Ausführungen\nzum kantonalen oder kommunalen Recht hat sie abgesehen. Im\nLichte des eben Dargelegten erweist sich ihre Argumentation zwar\nals zu eng, doch kann der Rekurrent daraus trotzdem nichts zu sei-\n\n120\n10/34 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nnen Gunsten ableiten, weil weder das Raumplanungsgesetz des\nKantons Graubünden, noch die kantonale Raumplanungsverordnung, noch das kommunale Baugesetz nähere Bestimmungen\nüber den Bau einer Schwimmhalle oder ähnlicher Anlagen in der\nLandwirtschaftszone enthalten. Art. 53 BG, der lediglich die Umschreibung der Ausnützungsziffer zum Inhalt hat, nicht aber die\nbauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone konkretisiert, ist für\nden vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Fehlt es\naber an einer entsprechenden Regelung im kantonalen oder kommunalen Recht, ist es dem Gericht verwehrt, diesen Mangel durch\neine Ausnahmebewilligung zu korrigieren. Vielmehr ist es Sache\nder kommunalen und kantonalen Behörden, durch die gesetzlich\nvorgesehenen Massnahmen (z.B. im Zuge der Revision des KRG\noder der kommunalen Nutzungsplanung) den entsprechenden\nMangel zu beheben. Das Erteilen einer Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 22 RPG ist daher derzeit nicht\nmöglich.\nR 01 87 Urteil 27. November 2001\n\n34 BAB. Zonenkonformität. Ausnahmebewilligung. Tanzbar,\nSauna, Ruheraum und WC-Anlage.\n— Der geplante Einbau einer Tanzbar mit Sauna, Ruheraum und WC-Anlage in einen nicht mehr genutzten\nHeustall kann unter dem Titel der Zonenkonformität\nnicht bewilligt werden (E.2a, b).\n— Das Bauvorhaben ist auch keiner Ausnahmebewilligung\nnach Art. 24a–d RPG (E.3a–d) bzw. Art. 24 RPG (E.4) zugänglich.\n\nEFZ. Conformità alla zona. Licenza eccezionale. Locale da\nballo con sauna, locale riposo e WC.\n— Sotto la nozione di conformità alla zona non è autorizza- bile\nl’inserimento in una stalla non più utilizzata di un lo- cale da\nballo con sauna, locale riposo eWC (cons. 2a, b).\n— Il progetto edilizio non è neppure approvabile in applicazione agli art. 24a–d LPT (cons. 3a–d) rispettivamente 24\nLPT (cons. 4).\n\nErwägungen:\n2. a) Der Standort des Bauvorhabens befindet sich gemäss\n\n121\n"}