{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7ab27bfca496687562b37b447be604994ca8e1432b76aa8abbfbff7c0ed69b4e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7ab27bfca496687562b37b447be604994ca8e1432b76aa8abbfbff7c0ed69b4e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_33", "Checksum": "f89cbf871c527c21b87039abcb452509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:39", "Checksum": "94ec5b53cffed6f5315b137f46080e61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 33\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n10/33 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\ndas gesamte Gebiet einer Zone eine bestimmte Baudichte festzulegen, sondern zur Wahrung des Zonencharakters auch eine\ngleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen\nZonen herbeizuführen (Huber, Die Ausnützungsziffer, S. 81). Durch\ndie Zulassung von altrechtlichen Übernutzungen im Rahmen des\nHofstattrechtes kommt es nun zu punktuell erhöhten Baumassierungen innerhalb einer Zone. Die gleiche Wirkung lässt sich\naber auch durch Ausnützungsübertragungen erreichen, welche\nnach Art. 39 Abs. 2 BG grundsätzlich zulässig sind. Ist bei einer\nHofstattrechtsbaute die zonenkonforme Nutzung bereits überschritten, besteht nach Art. 6 Abs. 1 BG ein Anspruch, diese Übernutzung beim Wiederaufbau beizubehalten. Will der Grundeigentümer darüber hinaus noch zusätzliche Bruttogeschossfläche\nmittels Ausnützungsübertragung beschaffen, würde dadurch der\nRahmen des Hofstattrechtes gesprengt. Das bedeutet, dass sich\nder Bauherr hinsichtlich der Ausnützung nicht mehr auf das Hofstattrecht berufen kann. Vielmehr ist in solchen Fällen zu verlangen, dass die gesamte Bruttogeschossfläche, welche die in der\njeweiligen Zone zulässige Ausnutzung überschreitet, mittels Ausnützungstransportes beschafft wird. Vorliegend beträgt nach den\nBerechnungen der Gemeinde die zulässige Ausnützung auf der\nBauparzelle 367,2 m2 und die BGF der Neubaute 621,63 m2, weshalb der Bauherr die fehlende Ausnützung von 254,43 m2 mittels\nAusnützungstransportes zu beschaffen hat. Da ein solcher Nachweis fehlt, ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben.\nR 02 64/66/67 Urteil vom 10. Dezember 2002\n\n33 BAB. Zonenkonformität. Schwimmhalle in der Landwirtschaftszone.\n— Unter dem Titel der Zonenkonformität ist eine Bewilligung derartiger Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht\ngenerell ausgeschlossen; vorausgesetzt wird aber\nzwingend eine nähere Regelung in der kantonalen oder\nkommunalen Raumordnung; i.c. verneint.\n\nEFZ. Conformità alla zona. Piscina coperta nella zona agricola.\n— Sotto la nozione di conformità alla zona, un’autorizzazione per simili impianti in zona agricola non è esclusa a\npriori; presupposta è però necessariamente una rego-\n\n118\n10/33 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nlamentazione di dettaglio nelle disposizioni pianificato- rie\ncantonali o comunali; in casu negata.\n\nErwägungen:\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben (Schwimmhalle) der in der Landwirtschaftszone geltenden Nutzungsordnung\nentspricht und somit eine ordentliche Baubewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG in Betracht\nkommt.\n2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen die Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den\nGartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (lit. a und b). Vorliegend ist unbestritten, dass der\nRekurrent in der Landwirtschaftszone einen traditionellen, bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb führt.\nBauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art.\n22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Gebäude sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform,\nwenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung\ndes Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit\ndemjenigen der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind nur\nsolche Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung\nfür eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen\nInteressen sprechen (BGE 122 ll 162 Erw. 2a mit Hinweisen). Dies gilt\ninsbesondere auch für Wohnbauten und die damit zusammenhängenden Nebenanlagen. Der Betrieb muss für diejenigen Personen,\nfür welche Wohnraum beansprucht wird, objektiv betrachtet eine\nExistenzbasis im Sinne der Landwirtschaft bilden. Reine Wohnbauten und damit zusammenhängende Freizeitanlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zu rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf die\nBedürfnisse der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unentbehrlich\nerscheinen (BGE 121 ll 67).\nb) Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben unter demTitel der\nZonenkonformität die Zustimmung verweigert, weil die Benützung\neines privaten Schwimmbades weder für die üblichen Wohnbedürfnisse der bäuerlichen Wohnbevölkerung noch für eine verein-\n\n119\n10/33 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}