Vielmehr handelt es sich dabei um Ausnahmetatbestände, die Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang oder von der bisherigen Lage der Baute im öffentlichen Interesse zulassen. Aber auch wenn eine der erwähnten Voraussetzungen gegeben ist, darf der Gebäudekubus nach dem Wortlaut der Bestimmung gesamthaft nicht wesentlich vergrössert werden. Der Baubehörde steht daher bei der Anwendung des Hofstattrechtes nur im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 BG ein Ermessen zu (VGU R 02 34). c) Daneben gilt es aber das Verhältnis des Hofstattrechtes zu den ordentlichen Bauvorschriften zu beachten.