Bau-, Niveau-, Gestaltungslinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten. Im Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung, aus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen, kann die Baubehörde auch Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang bzw. von der bisherigen Lage des Gebäudes bewilligen, wobei der Gebäudekubus gesamthaft nicht wesentlich vergrössert werden darf.» Das Hofstattrecht als solches dient also der Erhaltung des Bisherigen und nicht der Weiterentwicklung oder Ausdehnung.