Erwägungen: 3. a) Die Rekurrenten machen vor allem geltend, durch die angefochtene Baubewilligung werde Art. 6 BG massiv verletzt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen innert drei Jahren im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges in Abweichung der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Ausnützung wieder aufgebaut werden, wobei innerhalb der Bauzone auch eine Zweckänderung zulässig ist. Bau-, Niveau-, Gestaltungslinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten.