{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-32_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765fe320f4cc6f8b07672939a1befc6603eaf65aabc00a5f6ae19a9bbdb99e8ea0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765fe320f4cc6f8b07672939a1befc6603eaf65aabc00a5f6ae19a9bbdb99e8ea0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_32", "Checksum": "57b7d44f6efbf1f5547e11cbd870c6aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:56", "Checksum": "7a0e920c3c89fc60e9cb914924190481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nderen Seite wieder dadurch einzuschränken, dass ihnen das Bauen\nim Rahmen der ordentlichen Bauvorschriften verwehrt wird. Dadurch würde die möglichst weitgehende Erhaltung der Baufreiheit,\ndie mit dem Hofstattrecht bezweckt wird, wieder in ihr Gegenteil\nverkehrt. Wo demnach neben einem Wiederaufbau im Hofstattrecht\nnoch eine Erweiterung des Gebäudes aufgrund der ordentlichen\nBauvorschriften möglich ist, muss dies in Nachachtung des Grundsatzes der Baufreiheit auch gestattet werden. Man kann sich dies\nam Beispiel eines nicht zerstörten oder abgerissenen Altbaues veranschaulichen: Ein solches Gebäude darf ohne weiteres im Rahmen der geltenden Bauvorschriften erweitert werden. Wenn also\ndie Ausnützungsziffer noch nicht konsumiert, die erlaubte Höhe\noder Geschosszahl nicht erreicht ist, muss beispielsweise eine\nAufstockung bewilligt werden. Dabei ist es selbstverständlich,\ndass die zusätzlichen Stockwerke gegenüber dem unterliegenden\nGebäudeteil nach neuem Recht allenfalls grössere Grenzabstände\neinhalten müssen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Regel\nnicht auch bei Wiederaufbauten im Hofstattrecht gelten soll, da ja\ndurch dieses Institut der Grundeigentümer bevorzugt werden soll\n(PVG 1986 Nr. 24).\n4. c) Das kommunale Baugesetz lässt unter dem Titel des\nHofstattrechtes nicht nur Zweckänderungen zu, sondern gewährt\nauch für die im Altbestand vorhandene Ausnützung den Besitzstandsschutz. Ein solcher Dispens von der Einhaltung der zulässigen Bruttogeschossfläche (BGF) ist als sehr weitgehende Abweichung von den ordentlichen Bauvorschriften zu werten, weshalb die\nfragliche Ausnahme entsprechend restriktiv zu interpretieren ist.\naa) Die Ausnützungsziffer ist ein zonenplanerisches Mittel\nmit dem Hauptzweck, die bauliche Dichte zu begrenzen; es ermöglicht einer Gemeinde, die Intensität der Besiedlung, d.h. die Zahl\nder Wohnungen und Arbeitsstätten, also praktisch die Grösse der\nwohnenden und arbeitenden Bevölkerung bezogen auf eine bestimmte Fläche, zu beeinflussen. Als Grundsatz zur Bestimmung\nder baulichen Dichte wird zunächst auf die nach den Aussenmassen der Gebäude ermittelte Fläche aller Geschosse, also auf die\nBruttogeschossfläche im wörtlichen Sinne, abgestellt. Sodann\nwerden von der Bruttogeschossfläche jene Bauteile abgezogen,\ndie die bauliche Dichte nicht unmittelbar beeinflussen, d.h. für die\nGrösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung keine oder\nnur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. dazu ZBl 81, 1980,\nS. 131; VGE 201/93). Dabei gilt es zu beachten, dass Zweck der Ausnützungsziffer nicht nur ist, im grossflächigen Rahmen bzw. für\n\n117\n10/33 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\ndas gesamte Gebiet einer Zone eine bestimmte Baudichte festzulegen, sondern zur Wahrung des Zonencharakters auch eine\ngleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen\nZonen herbeizuführen (Huber, Die Ausnützungsziffer, S. 81). Durch\ndie Zulassung von altrechtlichen Übernutzungen im Rahmen des\nHofstattrechtes kommt es nun zu punktuell erhöhten Baumassierungen innerhalb einer Zone. Die gleiche Wirkung lässt sich\naber auch durch Ausnützungsübertragungen erreichen, welche\nnach Art. 39 Abs. 2 BG grundsätzlich zulässig sind. Ist bei einer\nHofstattrechtsbaute die zonenkonforme Nutzung bereits überschritten, besteht nach Art. 6 Abs. 1 BG ein Anspruch, diese Übernutzung beim Wiederaufbau beizubehalten. Will der Grundeigentümer darüber hinaus noch zusätzliche Bruttogeschossfläche\nmittels Ausnützungsübertragung beschaffen, würde dadurch der\nRahmen des Hofstattrechtes gesprengt. Das bedeutet, dass sich\nder Bauherr hinsichtlich der Ausnützung nicht mehr auf das Hofstattrecht berufen kann. Vielmehr ist in solchen Fällen zu verlangen, dass die gesamte Bruttogeschossfläche, welche die in der\njeweiligen Zone zulässige Ausnutzung überschreitet, mittels Ausnützungstransportes beschafft wird. Vorliegend beträgt nach den\nBerechnungen der Gemeinde die zulässige Ausnützung auf der\nBauparzelle 367,2 m2 und die BGF der Neubaute 621,63 m2, weshalb der Bauherr die fehlende Ausnützung von 254,43 m2 mittels\nAusnützungstransportes zu beschaffen hat. Da ein solcher Nachweis fehlt, ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben.\nR 02 64/66/67 Urteil vom 10. Dezember 2002\n\n33 BAB. Zonenkonformität. Schwimmhalle in der Landwirtschaftszone.\n— Unter dem Titel der Zonenkonformität ist eine Bewilligung derartiger Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht\ngenerell ausgeschlossen; vorausgesetzt wird aber\nzwingend eine nähere Regelung in der kantonalen oder\nkommunalen Raumordnung; i.c. verneint.\n\nEFZ. Conformità alla zona. Piscina coperta nella zona agricola.\n— Sotto la nozione di conformità alla zona, un’autorizzazione per simili impianti in zona agricola non è esclusa a\npriori; presupposta è però necessariamente una rego-\n\n118\n"}