{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-32_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765fe320f4cc6f8b07672939a1befc6603eaf65aabc00a5f6ae19a9bbdb99e8ea0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765fe320f4cc6f8b07672939a1befc6603eaf65aabc00a5f6ae19a9bbdb99e8ea0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_32", "Checksum": "57b7d44f6efbf1f5547e11cbd870c6aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:56", "Checksum": "7a0e920c3c89fc60e9cb914924190481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 10/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n32 Hofstattrecht. Bedeutung und Beziehung zu den ordentlichen Bauvorschriften.\n— Begriff und Bedeutung des Hofstattrechtes (E.3a, b).\n— Verhältnis zu den ordentlichen Bauvorschriften (E.3c).\n— Hofstattrecht, welches Besitzstandsschutz für die bestehende bauliche Ausnützung gewährt (E.4c).\n\nDiritto di rifabbricare. Significato e relazione con le normali\ndisposizioni edilizie.\n— Nozione e significato del diritto di rifabbricare (cons. 3a, b).\n— Relazione con le normali disposizioni edilizie (cons. 3c).\n— Diritto di rifabbricare che garantisce la situazione acqui- sita\nper l’indice di sfruttamento esistente (cons. 4c).\n\nErwägungen:\n3. a) Die Rekurrenten machen vor allem geltend, durch die\nangefochtene Baubewilligung werde Art. 6 BG massiv verletzt.\nDiese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:\n«Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen innert drei Jahren im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges in\nAbweichung der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände,\nGebäudehöhe und Ausnützung wieder aufgebaut werden, wobei innerhalb der Bauzone auch eine Zweckänderung zulässig ist. Bau-,\nNiveau-, Gestaltungslinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten.\nIm Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung,\naus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen, kann die\nBaubehörde auch Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang bzw. von der bisherigen Lage des Gebäudes bewilligen, wobei der Gebäudekubus gesamthaft nicht wesentlich vergrössert\nwerden darf.»\nDas Hofstattrecht als solches dient also der Erhaltung des\nBisherigen und nicht der Weiterentwicklung oder Ausdehnung. Es\nstellt eine Bestandesgarantie dar, die es dem Grundeigentümer\ngestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze bezüglich der Gebäudehöhe- und\nder Grenzabstände und der Ausnützung in der bisherigen Ausdehnung wieder zu erstellen. Das Hofstattrecht verleiht dem Eigentümer eines vor entsprechenden Gesetzesänderungen bereits\nüberbauten Grundstückes gegenüber jenem einer unüberbauten\nParzelle eine privilegierte Stellung, indem sich der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft hinsichtlich des Wiederaufbaues\neines schon bestandenen Gebäudes nicht an die neuen Bauvor-\n\n115\n10/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nschriften halten muss. Dieser Eigentümer wird daher für bestehende Bauten vor Einschränkungen der aus der Eigentumsgarantie\nfliessenden Baufreiheit, welche durch Änderungen der Bauvorschriften entstehen können, weitgehend geschützt. Denn er kann\ndort, wo sich der neu bauende Eigentümer an die ordentlichen Bauvorschriften halten muss, weitgehend ohne Rücksicht darauf wieder aufbauen. Diese Möglichkeit zu erheblichen Ausnahmen vom\njeweils geltenden Baurecht steht sowohl im Gegensatz zum öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung der Bauordnung als auch zu jenem des Nachbarn, der grundsätzlich nicht gehalten ist, eine über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende\nNutzungsintensität auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Diese\nentgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebieten\nes, das Hofstattrecht, das als kodifizierte Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann (VGE 55/83), restriktiv zu handhaben (PVG\n1990 Nr. 14; VGE 619/88).\nb) Art. 6 BG regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Hofstattrechtes abschliessend. Abs. 2 sieht zwar\ndie Möglichkeit zu weiteren Abweichungen von den Bauvorschriften über den bisherigen Umfang hinaus vor. Voraussetzung dafür\nist, dass solche Abweichungen im Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung liegen oder aus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen geboten sind. Es geht bei dieser\nabschliessenden Aufzählung von Gründen für weitergehende Ausnahmen nicht darum, den das Hofstattrecht beanspruchenden Eigentümer weiter zu privilegieren. Vielmehr handelt es sich dabei\num Ausnahmetatbestände, die Abweichungen vom bisherigen\nGebäudeumfang oder von der bisherigen Lage der Baute im öffentlichen Interesse zulassen. Aber auch wenn eine der erwähnten\nVoraussetzungen gegeben ist, darf der Gebäudekubus nach dem\nWortlaut der Bestimmung gesamthaft nicht wesentlich vergrössert werden. Der Baubehörde steht daher bei der Anwendung des\nHofstattrechtes nur im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 BG ein Ermessen\nzu (VGU R 02 34).\nc) Daneben gilt es aber das Verhältnis des Hofstattrechtes\nzu den ordentlichen Bauvorschriften zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es an sich selbstverständlich ist, dass der\nEigentümer einer bereits überbauten Liegenschaft sein Haus im\nEinklang mit den jeweils geltenden ordentlichen Bauvorschriften\nausbauen, umbauen oder erweitern darf. Der Sinn des Hofstattrechtes besteht darin, Eigentümer bestehender Bauten in ihrem\nBesitzstand zu schützen. Es wäre widersprüchlich, sie auf der an-\n\n116\n10/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}