Abs. 2 sieht zwar die Möglichkeit zu weiteren Abweichungen von den Bauvorschriften über den bisherigen Umfang hinaus vor. Voraussetzung dafür ist, dass solche Abweichungen im Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung liegen oder aus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen geboten sind. Es geht bei dieser abschliessenden Aufzählung von Gründen für weitergehende Ausnahmen nicht darum, den das Hofstattrecht beanspruchenden Eigentümer weiter zu privilegieren. Vielmehr handelt es sich dabei um Ausnahmetatbestände, die Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang oder von der bisherigen Lage der Baute im öffentlichen Interesse zulassen.