Baubewilligung. Ausnahmeregelung bezüglich Gebäudehöhe bei baulichen Änderungen. Auslegung. — Bei baulichen Änderungen an bestehenden Gebäuden kann die kommunale Gesetzgebung aus Energiespargründen hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe Ausnahmebestimmungen vorsehen (E.2a). — Bei einer Nachisolation des Daches muss die Ausnahmeregelung, gemäss welcher eine Dacherhöhung von zusätzlich maximal 30 cm erlaubt wäre, restriktiv ausgelegt werden; die Mehrhöhe muss auf energetische Sparmassnahmen zurückzuführen sein (E. 2b).