In Art. 5 ABzFPV werden sodann die Zuständigkeiten der Gemeinde einerseits und des kantonalen Feuerpolizeiamtes andererseits festgelegt. Für die nicht in lit. a–f aufgezählten Bauten und Anlagen, wozu auch das vorliegende Projekt gehört, obliegt die Bewilligung den Brandschutzorganen der Gemeinde. Schliesslich verlangt Art. 7 Abs. 3 ABzFPV, dass die Gemeinde die Auflagen des (kommunalen) Brandschutzsachverständigen oder des kantonalen Feuerpolizeiamtes in den Baubescheid aufnimmt.