3. a) Die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung befasst sich – wie erwähnt – überwiegend mit Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern (vgl. aber: BGE 119 Ib 81). Die familiäre Situation, welche dieser Praxis zugrunde liegt, ist damit eine andere als jene von Kindern, deren Eltern sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen. Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz – namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist – nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft.