{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7df2dc2d8acbda6e85688d47734a1b9436677a02633708fc3343cad82ffdbdcf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7df2dc2d8acbda6e85688d47734a1b9436677a02633708fc3343cad82ffdbdcf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_2", "Checksum": "bcda323a7bbb80685136c8126df79f89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:08", "Checksum": "5972c1108e6b0603ec77ff0c68c6255d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 2\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nSchutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK) ist für die Beurteilung\ndes Nachzugsrechts entsprechend mehr Beachtung zu schenken,\nwenn sich beide Elternteile zusammen in der Schweiz aufhalten.\nAuch erscheint die Missbrauchsgefahr geringer, wenn ein Gesuch\nzu beurteilen ist, das verheiratete, zusammenlebende Eltern für\nihre gemeinsamen Kinder stellen. Die Kriterien, nach denen praxisgemäss das Bestehen eines Nachzugsrechts eines Elternteils allein geprüft wird, können deshalb nicht ohne weiteres auf intakte\nFamilien übertragen werden. Das Bundesgericht hat seine restriktive Praxis stets damit begründet, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern nicht der von Art. 17 Abs. 2 ANAG verfolgte Schutz der\nGesamtfamilie in Frage stehe (vgl. E. 2a). Damit hat es sich (implizit) vorbehalten, im Fall zusammenlebender Eltern andere Akzente\nzu setzen. Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist deshalb möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken\nvon Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen\nKindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit\nzulässig ; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot.\nJe länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen\nGrund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur\nVolljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die\nFrage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft\nbeabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung\ngeltend gemacht werden (BGE 126 II 328 f., E. 3b).\nU 01 138 Urteil vom 19. Februar 2002\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. Juni 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2A.240/2002).\n\n22\n"}