{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-2_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7df2dc2d8acbda6e85688d47734a1b9436677a02633708fc3343cad82ffdbdcf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7df2dc2d8acbda6e85688d47734a1b9436677a02633708fc3343cad82ffdbdcf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_2", "Checksum": "bcda323a7bbb80685136c8126df79f89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:08", "Checksum": "5972c1108e6b0603ec77ff0c68c6255d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 2\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Fremdenpolizei 2\nPolizia degli stranieri\n\n2 Familiennachzug\n— Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs.\n2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen\nKin- dern durch beide Elternteile zusammen\ngrundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt\neinzig das Rechts- missbrauchsverbot.\n\nRicongiungimento famigliare.\n— Nei limiti di quanto previsto all’art. 17 cpv. 2 terza frase\nLDDS, il ricongiungimento dei figli comuni con i due\nge- nitori è in principio sempre possibile; resta\nriservato unicamente il divieto dell’abuso di diritto.\n\nErwägungen:\n2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,\nwenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt\nsind. Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben\nin der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut\nverdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich,\ndass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom\nZusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung\nist daher auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (grundlegend:\nBGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159).\nb) Bisher hatte das Bundesgericht vornehmlich Streitfälle\nzu beurteilen, in denen ein (vom anderen Elternteil) geschiedener\noder getrennt lebender Ausländer allein den Nachzug seiner Kinder verlangte (so zuletzt: BGE 125 II 633, 585; 124 II 361; 122 I 267;\n122 II 385). Weil der andere Elternteil jeweilen im Ausland verblieb,\nging es dabei nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie.\nDas Bundesgericht hat es deshalb abgelehnt, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (grundle-\n\n20\n2/2 Fremdenpolizei PVG 2002\n\ngend: BGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Es erachtete einen solchen als\nnicht dem Gesetzeszweck entsprechend und prüfte differenziert,\nob im konkreten Fall ein Nachzugsrecht bestehe. Dabei hat es\nmehrfach festgehalten, das Ziel, das familiäre Zusammenleben zu\nermöglichen, werde verfehlt, wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das Kind erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres zu sich hole, nachdem er jahrelang von ihm getrennt gelebt\nhabe (vgl. BGE 125 II 633 E. 3a S. 640 mit Hinweisen). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn aus den Umständen des Einzelfalls\ngute Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Familiengemeinschaft\nin der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird. Das gilt in besonderem Masse dann, wenn das Kind, welches nachgezogen\nwerden soll, bereits einmal in der Schweiz gelebt hat und danach\ndefinitiv wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BGE 125\nII 585 E. 2a S. 587 mit Hinweisen). Voraussetzung für ein Nachzugsrecht ist generell, dass der in der Schweiz lebende Elternteil\ndie vorrangige familiäre Beziehung zum betroffenen Kind unterhält (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640 mit Hinweisen), wobei zu berücksichtigen ist, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat und\nwem die elterliche Gewalt zukommt (BGE 125 II 585 E. 2a S. 587).\n3. a) Die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung befasst sich – wie erwähnt – überwiegend mit Kindern geschiedener\noder getrennt lebender Eltern (vgl. aber: BGE 119 Ib 81). Die familiäre Situation, welche dieser Praxis zugrunde liegt, ist damit eine\nandere als jene von Kindern, deren Eltern sich beide in der Schweiz\nniedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt\nführen. Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in\ndie Schweiz – namentlich dann, wenn das Kind bisher im Ausland\nvom andern Elternteil selbst betreut worden ist – nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Es\nwird lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des andern ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher zusammengeführt\nwürde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in\nder Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und stichhaltige\nfamiliäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (vgl. E. 2b).\nb) Demgegenüber stellt der Familiennachzug bei Eltern,\ndie in der Schweiz zusammenleben, jene Familienverhältnisse her,\ndie durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen. Sinn und\nZweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre\ngemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Dem\n\n21\n2/2 Fremdenpolizei PVG 2002\n\n"}