Schliesslich verlangt Art. 7 Abs. 3 ABzFPV, dass die Gemeinde die Auflagen des (kommunalen) Brandschutzsachverständigen oder des kantonalen Feuerpolizeiamtes in den Baubescheid aufnimmt. Die offensichtlich von der Gemeinde bisher geübte Praxis, die feuerpolizeiliche Bewilligung im Baubescheid lediglich vorzubehalten und erst nach Rechtskraft der Baubewilligung zu erteilen, steht demnach in klarem Widerspruch zu den massgebenden Vorschriften des Kantons. Vielmehr sind die feuerpolizeiliche Bewilligung 112