Daraus folgt, dass für die Gemeinde auch keine milderen oder geeigneteren Massnahmen zur Verfügung standen, um die fehlende Erschliessung der Bauparz. 1049 zugunsten der Rekursgegnerin 2 am einfachsten und vernünftigsten über das bereits bestehende Strassenstück entlang der Westgrenze auf Parz. 3934 nachzuholen (vgl. BGU vom 27.6.2000 [Proz.-Nr. 1P. 217/2000] E. 3d). Damit bleibt hier einzig noch die Entschädigungsfrage zu klären.