Im Lichte dieser weit reichenden Gestaltungskompetenz in Raumfragen muss es den mit den örtlichen Begebenheiten am besten vertrauten Baubehörden aber auch möglich und gestattet sein, für spezielle Probleme bei der strassenmässigen Erschliessung auch spezielle Gesuchsverfahren zur Bewältigung solcher Notlagen anzubieten. Nichts anderes hat die Rekursgegnerin 1 hier getan, als sie in Art. 108 Abs. 2 BG die Möglichkeit der Einräumung eines öf- fentlich-rechtlichen Notwegrechts vorhersah und korrekt in ihrem Baugesetz so verankerte. An der Recht- und Gesetzmässigkeit der kritisierten Baupolizeivorschrift gibt es damit nichts zu rütteln, zumal sie vom Sinn und Zweck der mit Art.