Konkret bringt sie vor, dass besagte Norm keine Stütze im KRG finde, weshalb es ihr an der erforderlichen Verankerung im öffentlichen Planungsrecht fehle. Dieser Vorwurf trifft bei genauerer Betrachtungsweise aber klarerweise nicht zu. Wie bereits oben unter Ziff. 3a) erwähnt, sind die Gemeinwesen sogar zur Erschliessung der in ihren Baugebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Gemäss Art. 38 ff. KRG steht den Gemeinden dafür grundsätzlich das Ordnungsinstrument der Quartierplanung zur Verfügung. Dabei steht es aber ausdrücklich im Belieben der zuständigen Gemeinden, wie und wann sie ein solches Verfahren für angezeigt und sinnvoll erachten.