Der Wortlaut dieser Vorschrift bedarf an sich keiner weiteren Erörterungen, werden darin doch sowohl die Befugnis der Gemeinde zur Einräumung einer öffentlich-rechtlichen Wegdienstbarkeit als auch deren Verpflichtung zur Festlegung einer adäquaten Entschädigung uneingeschränkt bejaht. Die Rekurrentin bestreitet denn auch zu Recht nicht den Inhalt oder die Aussagekraft jener besonderen Kompetenzvorschrift, sondern einzig deren fehlende Grundlage im übergeordneten Recht. Konkret bringt sie vor, dass besagte Norm keine Stütze im KRG finde, weshalb es ihr an der erforderlichen Verankerung im öffentlichen Planungsrecht fehle.