und eine solche nur mit unzumutbaren Kosten erstellen könnten, gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt werden, soweit dem nicht begründete Interessen des (gegenwärtigen) Strasseneigentümers entgegenstehen. Im Streitfall entscheidet die Baubehörde über die Mitverwendung und die Entschädigung. Der Wortlaut dieser Vorschrift bedarf an sich keiner weiteren Erörterungen, werden darin doch sowohl die Befugnis der Gemeinde zur Einräumung einer öffentlich-rechtlichen Wegdienstbarkeit als auch deren Verpflichtung zur Festlegung einer adäquaten Entschädigung uneingeschränkt bejaht.